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„Kampfhund“-Regelungen in Österreich

Kampfhund © Shutterstock
Einige Bundesländer haben keine, andere strenge Bestimmungen erlassen. Hier findest du die Regelungen für dein Bundesland.

Im April-TOPIC findest du auf Seite 17 einen Artikel zum Thema "Was sind sogenannte Kampfhunde und wie gefährlich sind sie wirklich".

Hier haben wir die "Kampfhund"-Bestimmungen für die einzelnen Bundesländer aufgelistet:

In Wien gibt es ab 1. Juli einen verpflichteten Hundeführschein. Nach derzeitigem Stand sind folgende Rassen betroffen: Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastín Espanol, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Pitbullterrier, Rottweiler, Dogo Argentino und verwandte Mischlingsrassen.
Besitzer solcher Hunde müssen binnen drei Monaten nach Erwerb des Tieres einen Kurs ablegen, der den sicheren Umgang mit dem Tier vermitteln soll. Unter 16-Jährige und einschlägig Vorbestrafte dürfen die Prüfung nicht ablegen – und folglich auch mit keinem dieser Hunde in Wien „Gassi“ gehen.

In Vorarlberg gibt es seit 1992 eine Verordnung, die das Halten von Kampfhunden regelt. Demnach sind diese Hunde - genannt sind rund ein Dutzend Rassen bzw. Kreuzungen mit diesen - bewilligungspflichtig. Dabei handelt es sich allerdings eher um totes Recht. Inwieweit die Meldepflicht eingehalten wird, hängt stark vom Umgang der einzelnen Gemeinden mit dem Thema ab.
Eine Haftpflichtversicherung für Hundehalter als auch für ein "Hundeführerschein für alle", zumindest aber für Kampfhunde, könnte aber bald kommen. Dazu müsste es aber zuerst eine klare Definition geben, was ein Kampfhund ist.

In Tirol werden Halter von Hunde, die einen Menschen oder ein Tier verletzt beziehungsweise gefährdet haben, künftig per Bescheid dazu aufgefordert, ihren Vierbeiner einem Amtstierarzt vorzuführen. Dieser soll dann die Auffälligkeit des Hundes beurteilen. Bisher war dies nur möglich, wenn er tatsächlich zugebissen hatte.
Es bleibe jedoch weiterhin bei einer Einzelfallbetrachtung. Hunde werden demnach nicht pauschal aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse beurteilt, sondern von einem Amtstierarzt als gefährlich oder eben nicht eingestuft.
Außerdem hat der Besitzer eines mehr als drei Monate alten Hundes der Behörde innerhalb eines Monats den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen, die das von seinem Haustier ausgehende Risiko abdecken soll. Die neue Bestimmung des Landespolizeigesetzes soll noch in der ersten Jahreshälfte in Kraft treten.

Im Salzburger Landessicherheitsgesetz vom 1. Juni 2009 ist die Vorgangsweise bei auffällig gewordenen Hunden festgelegt. Dabei wird nicht der Begriff "Kampfhunde" verwendet und es gibt keinen Unterschied bei den Rassen.
Ist ein Hund auffällig geworden, so können dem Besitzer diverse Auflagen erteilt werden, die von der Leinen- über die Maulkorbpflicht bis zu dem Erhöhen eines Zauns reichen können, um ein Entweichen des Tieres zu verhindern. In schwierigeren Fällen wird durch einen Tierarzt überprüft, ob der betreffende Hund ein erhöhtes Aggressionspotenzial zeigt. Es können dann weitergehende Auflagen erteilt werden, wie der Besuch einer Hundeschule, die Beschränkung der Hundeanzahl bis hin zu einem Tierhalteverbot.

In Kärnten gibt es bis dato weder die Verpflichtung eines Hundeführscheins noch ein Verbot der Haltung von sogenannten Kampfhunden. Forderungen nach derartigen Regelungen werden in regelmäßigen Abständen erhoben, zuletzt im November vergangenen Jahres, nachdem in Niederösterreich ein Kind von einem Rottweiler attackiert worden waren. Zu einer konkreten Gesetzesvorlage oder gar einem Beschluss kam es bis dato jedoch nicht.

Auch in Oberösterreich gibt es keine Regelung für die betreffenden Tiere. Für alle Zweibeiner, die ihr Tier - egal welcher Rasse - ordnungsgemäß anmelden, ist aber seit 2006 ein Sachkundenachweis erforderlich. Dafür müssen Hund und Herrchen bzw. Frauchen einen zweistündigen Kurs absolvieren: Eine Einheit hält ein Tierarzt, die zweite ein Hundetrainer. Prüfung gibt es keine. Eine Änderung der derzeitigen Regelung ist derzeit nicht angedacht.

In Niederösterreich gibt es ein verschärftes Hundehaltegesetz, in der Steiermark und im Burgenland gibt es (noch) keine besonderen Regelungen zu so genannten Kampfhunden – dort gilt das jeweilige Hundehaltegesetz.

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